Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.     Der Verein führt den Namen „Förderverein Evangelische Kirchengemeinde
Ebsdorf e. V.“

2.     Der Verein hat seinen Sitz in 35085 Ebsdorfergrund und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweckbestimmung

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse, kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.      Zweck des Vereins ist es, die Evangelische Kirchengemeinde Ebsdorf, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.  

4.     Zu diesem Zweck gehören insbesondere die Unterstützung des Gemeindelebens mit seinen religiösen wie öffentlichen Projekten, Beiträge zur Unterhaltung und Pflege der Einrichtungen der Evangelischen Kirchengemeinde Ebsdorf und die Anregung, Planung und Durchführung von Aktionen zur Einwerbung von Spenden oder sonstiger Maßnahmen zur Unterstützung der Vereinsziele.

5.     Der Verein kann zur Erledigung seiner Aufgaben Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung teilweise auf Dritte übertragen.

 

 § 3 Vergabe von Fördermitteln des Vereins

Über die Vergabe von Fördermitteln entscheidet der erweiterte Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Fördermitteln besteht nicht.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1.     Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszweck des Vereins zu fördern. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.     Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

3.     Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in angemessener Weise zu unterstützen.

 

 § 5 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge und Umlagen erhoben, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der engere Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der engere Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

2.     Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Betriebsaufgabe.

 3.    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 4.   Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, sonstige Ordnungen oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der engere Vorstand. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 5.   Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 § 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

 ·     die Mitgliederversammlung,

 ·     der Vorstand.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiterin/leiter wählen.

2.     Der engere Vorstand beruft Sitzungen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe eines Vorschlags zur Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen. Sie geht an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Einladung kann elektronisch an Mitglieder erfolgen, die zuvor ihre elektronische Adresse (z. B. E-Mail) dem Vorstand bekannt gegeben haben.

3.    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

·    den Vorstand zu wählen,  

·    die Jahresberichte des Vorstands entgegenzunehmen und zu beraten,

·    die Entlastung des Vorstands,

·    Änderungen der Satzung,

·    Auflösung des Vereins,

·    die Kassenprüfer zu wählen,

·    Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags,

·    Vergabe von Fördermitteln an die Evangelische Kirchengemeinde Ebsdorf

   -  Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

4.      Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim engeren Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

 

§ 9 Mitgliederversammlung -  Beschlussfähigkeit, Stimmrecht

1.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2.    Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

3.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4.    Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung nicht erschienener Mitglieder ist unter Nennung einer Frist schriftlich einzuholen. Nach Fristablauf nicht abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

1.     Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen.

2.     Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

 ·    Bericht des Vorstands,

 ·    Bericht der Kassenprüfer,

 ·    Entlastung des Vorstands,

 ·    Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,

 ·    Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr,

 ·    Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

3.     Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Sitzungsleiter, sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim Schriftführer eingesehen werden.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 12 Vorstand – Struktur, Mitglieder, Amtszeit

1.     Der Vorstand besteht aus einem engeren Vorstand als Vorstand gemäß § 26 BGB und einem erweiterten Vorstand.

2.     Der engere Vorstand besteht aus:

a.    einer/einem Vorsitzenden

b.    einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden

c.    einer/einem Schatzmeisterin/Schatzmeister

d.    einer/einem Schriftführerin/Schriftführer.

3.     Zur Bildung des erweiterten Vorstands können hinzu gewählt werden

 -     bis zu vier Beisitzer/innen,

 -    von denen möglichst eine/r Mitglied des Kirchenvorstandes der Evangelischen Kirchengemeinde Ebsdorf sein sollte.

4.     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleibt der Vorstand bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers im Amt.

5.    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der engere Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amts- dauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstands

 1.   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der engere Vorstand vertritt gem. § 26 BGB den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.  

 2.      Dem Vorstand obliegt

 -     die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 -     die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Vornahme der im Zusammenhang damit   erforderlichen Buchführung,

 -    der Bericht für die Mitgliederversammlung über das vergangene Geschäftsjahr mit der Jahresrechnung und einer Vermögensübersicht,

 -     die Vorbereitung der Entscheidungen der Mitgliederversammlung über die Vergabe der Erträgnisse des Vereinsvermögens oder der dem Förderverein gewährten Spenden entsprechend den Vorgaben der Mitgliederversammlung,

 -    Vorlage des Haushaltsvoranschlags für das nächste Geschäftsjahr,

 -     Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Nr. 1 und 4 der Satzung.

 -     Die Vorbereitung und Durchführung von Förderveranstaltungen, Veranstaltungen zur

    Akquirierung von Spendenmitteln usw.        

 -     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

 

§ 14 Vorstand - Sitzungen, Einladungen, Tagesordnungen

1.     Der Vorstand wird mindestens dreimal im Jahr vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind zudem unverzüglich einzuberufen, wenn die Vereinsarbeit dies erfordert oder ein Vorstandsmitglied dies verlangt.

2.     Die Tagesordnung erstellt der Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht zu verlangen, dass von ihm benannte Punkte auf der Tagesordnung zu berücksichtigen sind.

3.     Einladungen werden grundsätzlich spätestens 2 Wochen vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch (z. B. E-Mail) unter Vorlage der Tagesordnung und der ggf. bestehenden Sitzungsunterlagen versandt. Die schrift- und formlose Einberufung von Sitzungen in dringenden Fällen ist bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder möglich.

4.     Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Sachverständige und Gäste können zugelassen werden.  

5.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

6.     Der Vorstand trifft seine Entscheidungen grundsätzlich in gemeinsamen Sitzungen. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren, auch in elektronischer Form, ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

7.     Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.  

 

§ 15 Kassenprüfer

 Im Abstand von 2 Jahren werden zwei Mitglieder als Kassenprüfer gewählt. Sie haben die Aufgabe, die finanzielle Situation des Vereins, insbesondere die Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

 § 16 Auflösung des Vereins

1.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Ebsdorf oder ihre Rechtsnachfolgerin/ihren Rechtsnachfolger.

2.     Der Empfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für kirchliche und religiöse oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 17 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten   Vorstandsmitglieder (Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender) bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 16.03.2018 beschlossen.